Mit einer aktuellen Pressemitteilung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) darauf hingewiesen, dass nach einem Antragsstopp im Oktober 2021 nun wieder Antragsmöglichkeiten im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) bestehen.
Dabei bleibt die grundsätzliche Ausrichtung und Struktur des Programms bestehen: Das Ziel des Progamms ist die nachhaltige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen einschließlich des Handwerks und unternehmerisch tätiger Berufe. Fördergegenstand sind branchen- und themenoffene Forschungs- und Entwicklungsprojekte, kurz FuE-Projekte, von innovativen Produkten, Verfahren oder technischen Dienstleistungen. Die Antragsberechtigten können je nach Projektart unterschiedlich sein. Projektarten sind beispielsweise FuE-Einzelprojekte von Unternehmen, FuE-Kooperationsprojekte von mehreren Unternehmen oder Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie Innovationsnetzwerke von mindestens sechs Unternehmen.
Mit dem neuen Förderbeginn wurden einige Förderbedingungen angepasst: So können Unternehmen, die bereits eine Projektbewilligung erhalten haben, erst 24 Monate nach der letzten Bewilligung einen weiteren Antrag stellen. Dieses gilt rückwirkend! Gleichzeitig werden die 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführten Erleichterungen aufgehoben. So wird künftig beispielsweise die Möglichkeit der Verlängerung von Projektlaufzeiten und von Mittelverschiebungen stark eingeschränkt. Deutlich vereinfacht werden soll das Antragsverfahren. Alle Unterlagen können über Upload-Portale sicher elektronisch eingereicht werden. Auf der ZIM-Website stehen ab sofort alle zwingend zu nutzenden, aktualisierten Formulare zur Verfügung: zim.de/ZIM/Navigation/DE/Formularcenter/formularcenter.html. In Abhängigkeit vom Antragsaufkommen (Anzahl förderwürdiger Anträge) behält sich der Fördergeber weitere Änderungen vor, bspw. Kürzung der förderfähigen Kosten.
Für Fragen rund um das Programm ZIM stehen auch die Ansprechpersonen des WIGOS UnternehmensService zur Verfügung. Diese finden Sie hier.